AGB | KRT Media AG
hero

Good to know

Allgemeine Geschäftsbedingungen der KRT Media AG

Die KRT Media AG, Luzern, nachstehend Hersteller genannt, erbringt ihre Leistungen gemäss den untenstehenden, branchenüblichen Geschäftsbedingungen.

a) Offerte

Ohne anderslautende Angaben beruhen die Preisberechnungen in den Offerten auf vollständigen, zur Bearbeitung geeigneten Unterlagen und Daten. Angebote, die auf Grund ungenauer oder noch nicht vorliegender Unterlagen erfolgen, haben stets unverbindlichen Richtpreis-Charakter. Für unbefristete Offerten erlischt die Preisbindung nach 90 Tagen.

b) Preise

Die offerierten oder bestätigten Preise sind, sofern nicht anders vereinbart, stets Nettopreise ab Herstellerfirma, zuzüglich MwSt. und Transportkosten.

c) Zahlungsbedingungen

Die Zahlung des Rechnungsbetrages hat innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeglichen Abzug zu erfolgen. Der Hersteller kann auch nach Bestellungsannahme Zahlungsgarantien verlangen. Unterbleiben diese, so kann die weitere Auftragsbearbeitung eingestellt werden, wobei die aufgelaufenen Kosten ohne Verzug fällig werden.
Bei Aufträgen, deren Auftragsabwicklung sich über mehr als einen Monat hinzieht, ist der Hersteller berechtigt, Voraus- und/oder Akontozahlungen zu verlangen.
Erfolgt die Auftragsvergabe durch einen Vermittler, im Auftrag und auf Rechnung eines Kunden, so hat der Vermittler alle notwendigen Vorkehrungen zu treffen, um einen Verlust des Herstellers zu vermeiden.

d) Lieferfrist

Terminvereinbarungen bedürfen der schriftlichen Form und sind nur verbindlich, wenn die vorausgesetzten oder vereinbarten Anlieferungstermine eingehalten werden. Erfolgt die Anlieferung der Arbeitsunterlagen oder das Gut zum Druck durch den Auftraggeber verspätet, ist der Hersteller nicht mehr an den ursprünglich zugesicherten Liefertermin gebunden.
Nicht vom Hersteller verschuldete Terminüberschreitungen (z.B. höhere Gewalt, Stromunterbrüche, Maschinenbruch, Streik etc.) berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz geltend zu machen (vergl. auch lit. k).

e) Abnahmeverzug

Nimmt der Auftraggeber die vereinbarte Auftragsausführung nicht spätestens innerhalb von 10 Tagen nach avisierter Fertigstellung ab, so ist der Hersteller berechtigt, seine erbrachten Leistungen zu fakturieren und verpflichtet sich, sie auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers sicherzustellen. Die Abnahme gilt als erfolgt.

f) Urheberrechte / Nutzungsrechte

Der Auftraggeber sichert dem Hersteller zu, dass er die zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen persönlichkeits- und urheberrechtlichen Bearbeitungsbefugnisse an den zur Verfügung gestellten Dokumenten und Daten erworben hat und sie auf den Hersteller übertragen darf. Er befreit den Hersteller von jeglichen Rechtsansprüchen Dritter.
Ungeachtet der Tatsache, ob es sich bei den vom Hersteller erbrachten kreativen und gestalterischen Leistungen um urheberrechtlich geschützte Werke (Werke zweiter Hand) handelt, darf der Auftraggeber die Leistungen des Herstellers ohne dessen Zustimmung nur zum vereinbarten vertraglichen Zweck nutzen.

g) Mehraufwand

Der durch den Auftraggeber oder dessen beauftragten Vermittler gegenüber der zugrundeliegenden Offerte verursachte Mehraufwand, insbesondere wegen mangelhaften, fehlenden oder ungeeigneten Unterlagen und Informationen, oder wegen Autorkorrekturen, nachträglichen Änderungen, Mehrbestellung etc., wird ohne vorangehende Ankündigung zusätzlich zu firmenüblichen Ansätzen in Rechnung gestellt.

h) Kontroll- und Prüfdokumente

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vor der Endfertigung des Auftrages zugestellten Kontroll- und Prüfdokumente (Ausdrucke, Proofs, Kopien, Dateien und dergleichen) auf Fehler zu überprüfen und diese, mit dem Gut zum Druck und allfälligen Korrekturanweisungen versehen, innerhalb der vereinbarten Frist zurückzugeben.
Der Hersteller haftet nicht für vom Auftraggeber übersehene Fehler und von diesem selber ausgeführte Arbeiten und Korrekturen.
Wird vereinbarungsgemäss auf die Unterbreitung von Kontroll- und Prüfdokumenten verzichtet, oder ruft der Auftraggeber ohne diese direkt digitale und gedruckte Dokumente und Produktionen ab, so trägt er das volle Risiko.
Für telefonisch aufgegebene Korrekturen und Änderungen kann der Hersteller nicht haftbar gemacht werden.

i) Mängelrüge

Die vom Hersteller gelieferten Arbeiten sind beim Empfang in jedem Fall genau zu prüfen. Eine Prüfung hat insbesondere auch dann zu erfolgen, wenn zuvor ein Gut zum Druck oder Gut zur Ausführung erteilt worden ist.
Allfällige Beanstandungen haben spätestens acht Tage nach Empfang zu erfolgen, ansonsten gilt die Lieferung als angenommen. Geringfügige Abweichungen von vorgegebenen Vorlagen oder Mustern gelten nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Bei begründeten fristgerechten Beanstandungen erfolgt ausschliesslich eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

k) Gewährleistung / Haftungsbeschränkungen

Der Hersteller gewährleistet, dass die von ihm erstellten Produkte die vereinbarte und/oder vorausgesetzte Qualität haben. Vorbehalten bleiben Mängel, für welche der Hersteller nicht einstehen muss. Ein Gut zum Druck oder Gut zur Ausführung des Auftraggebers oder dessen Stellvertreters gilt als Genehmigung des Produkts in der vorgeschlagenen Art und Qualität.
Im Rahmen der zwingenden, gesetzlichen Bestimmungen haftet der Hersteller für fehlerhafte Bearbeitung und für Verlust von Daten. Jede darüber hinausgehende Haftung, unabhängig von deren Rechtsgrund, wird vollumfänglich und soweit gesetzlich zulässig wegbedungen. Im Falle von fehlerhafter und unvollständiger Anlieferung von Daten übernimmt der Hersteller keinerlei Haftung. Bei schuldhafter Terminüberschreitung oder bei Gewährleistungs- oder Haftungsfällen haftet der Hersteller immer höchstens bis zur Höhe des Warenwerts.
Der Auftraggeber befreit den Hersteller von jeglicher Haftung gegenüber Dritten wegen des Inhalts der Daten oder wegen Rechtsansprüchen Dritter.

l) Mehr- oder Minderlieferungen

Mehr- oder Minderlieferungen bis 10% der bestellten Auflage können ohne anderslautende Vereinbarung nicht beanstandet werden. Es wird die effektiv gelieferte Menge verrechnet. Der Auftraggeber kann bei einer Lieferung von über 90% der bestellten Menge keine Nachproduktion fordern.

m) Aufbewahrung von Arbeitsunterlagen und Dateien

Die für das Projekt erstellten Produktionsdaten sind ohne gegenlautende Abrede Eigentum des Herstellers. Der im Handelsregister eingetragene Hersteller ist nach Art. 957 und 962 OR verpflichtet, alle Daten über die der Buchführung zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und 10 Jahre lang aufzubewahren (Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht bzgl. der geschäftsrelevanten Belege). Eine Pflicht zur Aufbewahrung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Zwischen- und Nebenprodukten besteht nicht. Bei den zur Fertigung des Endprodukts notwendigen Daten bietet indes der Hersteller dem Auftraggeber die Aufbewahrung gegen Entgelt an.
Die Aufbewahrung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers, insbesondere bleiben Risiken einer einwandfreien späteren Bereitstellung aufgrund sich verändernder Bearbeitungstechniken sowie Alterung von Datenträgern vorbehalten. Die mit einer vereinbarten Aufbewahrung entstehenden Kosten für die Archivierung, erneute Aufbereitung, Formatierung und Herausgabe werden zusätzlich verrechnet. Dem Hersteller übergebene Dateien und Vorlagen werden mit der gebührenden Sorgfalt behandelt. Ausserordentliche Risiken, welche auch mit der üblichen Sorgfalt nicht ausgeschlossen werden können, hat der Auftraggeber ohne gegenlautende mündliche Vereinbarung selbst zu versichern bzw. zu tragen.

n) Erfüllungsort und Gerichtsstand

Für Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte am Sitze des Herstellers zuständig, sofern keine andere Abmachung getroffen wird. Der Hersteller ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber an jedem anderen zuständigen Gericht zu belangen. Anwendbar ist schweizerisches Recht, unter Ausschluss des Kollisionsrechts.

o) Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die Erteilung eines Auftrages schliesst die Anerkennung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber für aktuelle wie auch künftige Geschäftsbeziehungen ausdrücklich ein. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen allfälligen Geschäftsbedingungen des Kunden vor.

Luzern, 1. Juli 2014

KRT Media AG
Rhynauerstrasse 15
Postfach 3263
CH-6002 Luzern

MWST-Nr.: CHE-264.204.931-MWST
Bankverbindung
Luzerner Kantonalbank, Luzern
Kontonummer: 1978.9851.2001
IBAN: CH50 0077 8197 8985 1200 1
Bankenclearing: 00778
BIC/SWIFT-Code: LUKBCH2260A

Senden Sie uns eine Nachricht

Kontaktieren Sie uns per E-Mail oder Kontaktformular. Gerne beantworten wir Ihre Fragen oder verarbeiten einen persönlichen Termin um Ihre Wünsche detailliert zu besprechen.